+49 (0)30 306 90010

merlekerpartner
rechtsanwälte PartG mbB

Hardenbergstraße 10
10623 Berlin-Charlottenburg

Über dieses Symbol gelangen Sie von jeder Seite aus auf das Hauptmenü und können sich so bequem durch die mobile Website navigieren.

Haftungsrisiken nehmen zu: Bußgeld wegen personenbezogener E-Mail-Adressen im Verteiler

Auch Privatpersonen können bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit hohen Bußgeldern sanktioniert werden. In einem aktuellen Fall hat der Landesbeauftragte für Datenschutz in Sachsen-Anhalt eine Geldbuße in Höhe von 2600€ wegen Verstößen gegen die DSGVO verhängt.

Der Betroffene verschickte zwischen Juli und September 2018 mehrfach E-Mails, in denen er für alle Empfänger ersichtlich personenbezogene E-Mail-Adressen benutzte. Bei den Mails handelte es sich neben Beschwerden, Stellungnahmen und Verunglimpfungen auch um Strafanzeigen gegen unterschiedliche Vertreter aus Wirtschaft, Presse, Kommunal- und Landespolitik. Nach Ansicht des Landesbeauftragten war der Inhalt der E-Mails von der Meinungsfreiheit gedeckt. Jeder Empfänger konnte allerdings bis zu 153 andere Empfänger herauslesen, was einen eklatanten Verstoß gegen die DSGVO darstellte.

E-Mail-Adressen sind personenbezogene Daten

Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das ist bei E-Mail-Adressen eindeutig der Fall. Werden solche Daten weitergegeben, liegt eine Datenverarbeitung vor, die in aller Regel einer Einwilligung des Betroffenen bedarf.

Im Fokus der Behörden stehen bislang vor allem Unternehmen in Bereichen mit besonders sensiblen Daten. Verstöße von Privatpersonen dürften auch in Zukunft nur in Wiederholungsfällen mit einem Bußgeld geahndet werden. Gleichzeitig ruft der Fall in Erinnerung, dass in einer Vielzahl von Unternehmen nach wie vor Nachholbedarf bei der Umsetzung des Datenschutzrechts besteht. Um Kontrollen oder Bußgelder und im schlimmsten Fall eine persönliche Haftung zu vermeiden, ist eine sorgfältige Behandlung des Themas unausweichlich.

 

Praxistipp: Verwendung der Blindkopie-Funktion

In jedem Fall sollte die sogenannte Blindkopie-Funktion genutzt werden, um eine Veröffentlichung sämtlicher Empfänger der E-Mail zu verhindern. Hierfür wird das „BCC“-Feld statt dem „An“ oder „CC“-Feld beim Eintragen der Empfänger einer E-Mail verwendet. Die Empfänger sind für alle anderen Empfänger dann nicht sichtbar.

 

Bei Rückfragen zur Datenschutzgrundverordnung und Ihrer individuellen Umsetzung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Raphael Gaßmann gerne zur Verfügung.