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Gesellschaftsrecht: Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend

Am 01.08.2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Das Transparenzregister wird somit sukzessive vom bisherigen Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt, indem die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden.

Hiernach wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war.

Meldepflichtig nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) sind alle juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG). 

Aufgrund der Gesetzesänderung muss sich nun jeder wirtschaftlich Berechtigte zusätzlich im Transparenzregister eintragen, auch wenn er bereits aus der Eintragung im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister hervorgeht.

Grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen sind Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR).

 

Wer sind wirtschaftlich Berechtigte?

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen. 

 

Welche Angaben sind erforderlich?

Folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten müssen im Transparenzregister eingetragen und aktuell gehalten werden:

  • Vorname und Nachname (wie im Ausweis angegeben),
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
  • die Staatsangehörigkeit (bei mehreren alle).

Die Eintragungen sind kostenlos, müssen jedoch selbstständig elektronisch unter www.transparenzregister.de vorgenommen werden. Für die Führung des Transparenzregisters fällt eine Jahresgebühr von derzeit 4,80 € an. Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden, die das Bundesverwaltungsamt verhängen kann.

 

Gelten Übergangsfristen für bisher nicht meldepflichtige Gesellschaften?

Für die Gesellschaften, die bislang nicht meldepflichtig waren, gelten folgende Übergangsfristen, in denen die mitteilungspflichtigen Angaben der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen und
  • in allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten. Des Weiteren entfällt die Frist in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird, beispielsweise bei Überbrückungshilfen.

Zu den anstehenden Änderungen informieren Sie gern Frau Rechtsanwältin und Notarin Simone Krziwanek, Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Volkmann, Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Robert Scherzer sowie Herr Rechtsanwalt und Notar Oliver Merleker.