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Neues Vertragsrecht für Urheber und Künstler

Überarbeitungsentwurf zum „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“. 

Der am 16. März 2016 von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“ soll die Position der Urheber stärken, ohne dabei die Geschäftsmodelle der Verwerter zu gefährden. Beides miteinander in Einklang zu bringen ist indes ein schwieriges Unterfangen. Nicht weiter verwunderlich ist es daher, dass der Bundesjustizminister nach scharfer Kritik diverser Interessenverbände den Referentenwurf vom Oktober 2015 zugunsten der Verwerterseite etwas überarbeitet hat. 

 

Ein wesentlicher Bestandteil der Gesetzesnovelle ist der Auskunftsanspruch des Urhebers gegen seinen Vertragspartner über den Umfang der Werknutzung und die daraus erzielten Erträge. Während der Referenten-Entwurf noch vorsah, Verwerter zu jährlicher Rechenschaft zu verpflichten, enthält der Regierungs-Entwurf nur noch einen Anspruch auf jährliche Auskunftsverteilung. In Absatz 2 des neu formulierten § 32d UrhG-E werden zudem Tatbestände genannt, bei deren Vorliegen kein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft besteht. So soll bei lediglich untergeordneten urheberrechtlichen Beiträgen zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung überhaupt kein Anspruch auf Auskunft gegeben sein. Untergeordnet ist ein Beitrag nach der Gesetzesbegründung dann, „wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt oder im Verhältnis zur Gesamtwertschöpfung, die durch das Werk erzielt wird, nur einen geringen Beitrag leistet“. Insbesondere im Bereich der sogenannten angewandten Kunst - also vor allem bei Designleistungen - sieht der Gesetzgeber einen Hauptanwendungsbereich dieser Ausnahme. Ausdrücklich werden Werbegrafik oder die Gestaltung von Teilen komplexer Gebrauchsgegenstände als Beispiele für untergeordnete Beiträge genannt. 

 

Auch im Hinblick auf eine weitere Neuregelung werden Designleistungen ausdrücklich ausgenommen. § 40a UrhG-E sieht für den Urheber grundsätzlich ein spezielles Zweitverwertungsrecht vor. Es greift dann ein, wenn der Urheber ein „ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat“. In diesem Fall ist der Urheber berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfaches Nutzungsrecht fort. Im Falle einer pauschalen Vergütung gibt die Neuregelung damit dem Urheber die Möglichkeit der Neubewertung seiner kreativen Leistung - sicher zum Leidwesen vieler Verwerterverbände. 

 

Allerdings legt die Neuregelung auch fest, dass der Urheber in bestimmten Sonderfällen von Anfang an ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht über die Dauer von mehr als zehn Jahren einräumen kann. In diesem Fall ist das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren ausgeschlossen. Einer dieser Ausnahmefälle betrifft wiederum Designleistungen, nämlich wenn „das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist“. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber negative Auswirkungen auf die fortdauernde Nutzung von Marken, Kennzeichen und Designs befürchtet, wenn auch Designern automatisch ein Recht zur anderweitigen Verwertung zugestanden wird. Immerhin muss der entsprechende Zweck im Nutzungsvertrag vereinbart sein. Der Gesetzgeber ist jedenfalls der Ansicht, dass die Vertragsparteien „wirtschaftlich für einen Ausgleich für den Wegfall der anderweitigen Verwertung sorgen können“. Inwieweit sich dieses Ansinnen tatsächlich in einer angemessenen Vergütung für Designer niederschlägt, bleibt abzuwarten. 

 

Aus Sicht der Urheber ist letztlich noch begrüßenswert, dass der Regierungsentwurf – wie auch schon der Referentenentwurf - ein neues Verbandsklagerecht vorsieht, das die Durchsetzung von vereinbarten Vergütungsregelungen erleichtern und den Verbänden ermöglichen soll, in Zukunft gegen Verwerter vorzugehen, die diese Vereinbarungen unterlaufen.

 

Raphael Gaßmann, merlekerpartner - Rechtsanwälte Notare