"Königin der Nacht"
Die Zulässigkeit von Promifotos und eine belanglose Berichterstattung sollen von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden. Journalistische Kriterien müssen einer subjektiven Wertung entzogen werden, solange ein Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis vorliegt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und erlaubte der Zeitschrift "Bunte" die Berichterstattung über "Charlotte, die Party-Prinzessin" auf dem Rosenball in Monaco.
(Urteil v. 26.10.2010, VI ZR 190/08)