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Keine unzulässige Vereinnahmung für Werbezwecke - Landgericht Hamburg weist Klage eines Stylisten gegen Mobilfunkanbieter ab

Das Landgericht Hamburg hat die Klage eines bekannten Stylisten abgewiesen, der einem Mobilfunkunternehmen gerichtlich verbieten lassen wollte, seine Person für Werbezwecke zu vereinnahmen.Der Kläger arbeitet als Stylist in der Kosmetikbranche und begleitete mehrere Staffeln des Fernsehformats „Germany’s next Topmodel“ als „Hair & Makeup Artist“.

Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie führte 2010 eine Werbekampagne durch, deren zentrales Element die Kunstfigur „Andy“ war, die von einem Schauspieler verkörpert wurde. Die Werbefilme des beklagten Mobilfunkunternehmen waren überwiegend so strukturiert, dass  „Andy“ zunächst in einem bestimmten „Style“ auftrat, z.B. als „Rapper“, „Hippie“, „Emo“ oder „Funkenmariechen“. Im Verlauf des Spots legte er Teile seiner Verkleidung ab und teilte dem Zuschauer mit, er wolle seinen „Style“ wechseln. Auch dem Zuschauer schlug „Andy“ einen Wechsel vor, nämlich zum Mobilfunkangebot des beklagten Mobilfunkunternehmens.

Der klagende Stylist meint, er sei von dem beklagten Mobilfunkunternehmen in unzulässiger Weise zu Werbezwecken vereinnahmt worden, da ihm die Kunstfigur „Andy“ zum Verwechseln ähnlich sehe.  Nicht nur seine äußeren Merkmale, sondern auch Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung würden durch „Andy“ kopiert. Selbst seine Eltern hätten „Andy“  nicht von ihrem Sohn unterscheiden können. Mit seiner Klage wollte der klagende Stylist zum einen erreichen, dass dem beklagten Mobilfunkunternehmen verboten wird, ihre Produkte auf die dargestellte Weise zu bewerben. Außerdem ging es ihm darum, von dem beklagten Mobilfunkunternehmen Lizenzzahlungen dafür zu erhalten, dass sie seine Bekanntheit für Werbezwecke genutzt habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das beklagte Mobilfunkunternehmen habe nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den klagenden Stylisten. Das beklagte
Mobilfunkunternehmen habe sich lediglich eines „Typus“, nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein vom klagenden Stylisten verkörpert werde und
an dem dieser keine Rechte innehabe. Zwar bestehe zwischen dem Kläger und der Kunstfigur „Andy“ eine deutliche Ähnlichkeit. Diese sei aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne. Auch wenn das Thema „(Um-)Stylen“ zur Kernkompetenz des klagenden Stylisten gehöre, führe dies nicht dazu, dass der Zuschauer denken müsse, der Kläger trete in der Werbung des beklagten Mobilfunkunternehmen auf. In den Werbespots werde „Andy“ nicht als Stylist vorgestellt. Vielmehr gehe es bei seinen „Styles“ eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der klagende Stylist nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde. Es sei ausgeschlossen, dass ein Zuschauer die Werbung in der Weise verstehe, dass der Kläger, dessen Name in der Werbung an keiner Stelle auftauche, das Produkt des beklagten Mobilfunkunternehmen empfehle. Aus diesem  Grund könne der klagende Stylist auch keine Lizenzzahlungen verlangen.

11.08.2011 - 324 O 134/11
Landgericht Hamburg - PM vom 11.08.2011: 

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