Umfassendes Wettbewerbsverbot eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der Gesellschaft
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH ohne weiteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden können. Sie seien jedoch zum einen nur in den von § 1 GWB vorgegebenen Grenzen zulässig. Zum anderen seien gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - hier für die freie Berufsausübung - seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken.
Datum: 30.11.2009
Quelle: Bundesgerichtshof
Link: www.bundesgerichtshof.de
Aktenzeichen:II ZR 208/08