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Umfassendes Wettbewerbsverbot eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der Gesellschaft

Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem unzulässigen Berufsverbot gleich.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH ohne weiteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden können. Sie seien jedoch zum einen nur in den von § 1 GWB vorgegebenen Grenzen zulässig. Zum anderen seien gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - hier für die freie Berufsausübung - seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken.

Datum: 30.11.2009

Quelle: Bundesgerichtshof

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen:II ZR 208/08