Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewinnt an Statur - Rechtskraft eines Urteils gegen Gesellschafter erstreckt sich nicht auf die BGB-Gesellschaft

Die beklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre vier Gesellschafter unterbreiteten der Klägerin mit notarieller Urkunde ein Angebot zum Kauf einer noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche. Das Angebot war befristet und wurde von der Klägerin angenommen. Die beklagte GbR hatte das Kaufobjekt an eine Stadtentwicklungsgesellschaft veräußert, die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr durch die Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrags ein Gewinn entgangen sei, den sie durch den Weiterverkauf des Grundstücks hätte erzielen können. In einem ersten Rechtsstreit hat sie die vier Gesellschafter der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihre erfolgreiche Klage ist in der Berufungsinstanz abgewiesen worden. Sie verlangt nun Schadensersatz von der Gesellschaft.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Rechtskraft eines imProzess gegen die Gesellschafter ergangenen Urteils sich nicht auf dieGesellschaft erstreckt. Die Rechtskraft eines Urteils wirke grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Die beklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts war am Vorprozess nicht beteiligt. Parteien des Vorprozesses waren vielmehr ihre vier Gesellschafter. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihren Gesellschaftern handele es sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um verschiedene Rechtssubjekte. Richtet sich eine Klage ausschließlich gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, seien nur diese und nicht auch die Gesellschaft am Verfahren beteiligt. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Dritter an eine ohne seine Mitwirkung zustande gekommene gerichtliches Entscheidung grundsätzlich nicht gebunden sein soll, komme nur in Betracht, wenn dies im Einzelfall vom Gesetz ausdrücklich angeordnet oder zumindest nach dem Sinn einer Gesetzesvorschrift geboten sei.
22.03.2011 - II ZR 249/09
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