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Vorsicht Kamera: Datenschutz auch im Privaten

Die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ist auch dann anwendbar, wenn eine zum Schutz von Eigentum, Leben und Familie installierte Überwachungskamera teilweise den öffentlichen Straßenraum aufzeichnet – dabei darf der öffentliche Raum allerdings nur soweit aufgezeichnet werden, wie es für konkrete Sicherheitsinteressen absolut notwendig und verhältnismäßig ist. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11. Dezember 2014 in der Rs.C-212/13. Der EuGH führte aus, dass der Ausnahmetatbestand des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie, der u.a. die Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem ausschließlichen Zweck der Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten umfasst, eng auszulegen sei. Eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstrecke und dadurch außerhalb des Privatbereichs des Datenverarbeitenden liege, könne nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit angesehen werden. Das nationale Gericht müsse jedoch die Interessen des Aufzeichnenden, etwa den Schutz von Leben und Eigentum, würdigen. So dürfe unter Umständen auch ohne die Einwilligung des Betroffenen eine Datenverarbeitung erfolgen, wenn etwa dessen Einwilligung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden könne oder die Beschränkung von Rechten und Pflichten des Betroffenen im Zusammenhang mit Straftaten notwendig sei.