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Sony wegen Diskriminierung einer Arbeitnehmerin zu Entschädigung verurteilt

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 28. Juni 2011 eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit der Sony zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung einer Arbeitnehmerin verurteilt worden war. Die Arbeitnehmerin war bei Sony im Bereich „International Marketing" als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des Vorgesetzten frei. Die Arbeitgeberin besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Die Arbeitgeberin behauptete, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.


Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände spreche eine Vermutung dafür, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens der Arbeitgeberin geäußert wurde, „sie solle sich doch auf ihr Kind freuen". Zudem wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung eines Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren. Die Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. Das Landesarbeitsgericht ging daher von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung aus.Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.


28. Juni 2011 – 3 Sa 917/11, LAG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 27/11 vom 28.06.2011
http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20110628.1550.349551.html