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Rücksendekosten im Fernabsatz auf Kunden abzuwälzen ist rechtswidrig

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass eine Klausel, wonach die Rücksendekosten im Fernabsatz grundsätzlich der Käufer zu tragen hat, rechtswidrig ist.

Die Parteien sind Mitbewerber beim Handel mit Kfz-Zubehör auf einer Internetplattform. Der Beklagte verwendet in seinen Allgemeine Geschäftsbedingungen die Klausel, dass der Käufer nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Der Kläger hält die verwendete Klausel für wettbewerbswidrig, weil dem Verbraucher nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürften.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat der Klage stattgegeben. Die beanstandete Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Internethändlers verstoße gegen die Rechtsfolgen des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Verbraucherverträgen. Es dürften nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, dürfe der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung müsse sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, da anderenfalls die Vereinbarung gegen das Gesetz verstoße. Dem vom beklagten Konkurrenten verwendeten Klauselwerk sei ein Ansatzpunkt, der die Möglichkeit einer Auslegung im Sinne der Beschränkung auf die regelmäßigen Kosten eröffnen könnte, nicht zu entnehmen. Die beanstandete Klausel sei folglich wettbewerbswidrig und unzulässig.

22.02.2011 - 6 U 80/10
Brandenburgisches Oberlandesgericht - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Berlin und Brandenburg:
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