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Neugründung einer Unternehmensgesellschaft durch Abspaltung verstößt gegen Sacheinlagenverbot

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung gegen das Sacheinlagenverbot verstößt. Überzeugende systematische Anhaltspunkte für eine Verdrängung des Sacheinlageverbots durch die umwandlungsspezifischen Vermögensübertragungsformen finden sich nicht.

Die Rechtsbeschwerdeführerin, eine GmbH, begehrt die Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister. Diese sollte durch Abspaltung vom Vermögen der GmbH neu gegründet werden. Die Geschäftsführerin der GmbH meldete die Unternehmergesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurden mit der Anmeldung der Spaltungsplan, der Spaltungsbeschluss, Verzichtserklärungen, eine Liste der Gesellschafter, eine Liste der übernommenen Stammeinlagen, ein Sachgründungsbericht, eine Werthaltigkeitsbescheinigung sowie der Gesellschaftsvertrag der Unternehmergesellschaft vorgelegt. Das Registergericht hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der GmbH zurückgewiesen. Der Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung stehe das Sacheinlagenverbot entgegen. Die Abspaltung eines Teils des Vermögens eines Rechtsträgers und die Übertragung dieses Teils zur Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese stelle zwingend eine Sachgründung dar. Dies werde unter anderem dadurch deutlich, dass bei der Spaltung unter Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stets ein Sachgründungsbericht einschließlich der Wertnachweisunterlagen erforderlich sei, so der Bundesgerichtshof. Für die Unternehmergesellschaft als Rechtsformvariante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelte dies ebenso. Aus dem Verbot von Sacheinlagen folge daher, dass eine Unternehmergesellschaft nicht durch Abspaltung von einem anderen Rechtsträger neu gegründet werden könne. Überzeugende systematische Anhaltspunkte für eine Verdrängung des Sacheinlageverbots durch die umwandlungsspezifischen Vermögensübertragungsformen finden sich nicht. Das Sacheinlagenverbot lasse weder die Sonderregelungen für Umwandlungen unberührt noch stehen die Spezialvorschriften über die umwandlungsspezifische Gesamtrechtsnachfolge der Anwendung auf die Abspaltung zur Neugründung entgegen.

11.04.2011 - II ZB 9/10
Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de