+49 (0)30 306 90010

merlekerpartner
rechtsanwälte PartG mbB

Hardenbergstraße 10
10623 Berlin-Charlottenburg

Über dieses Symbol gelangen Sie von jeder Seite aus auf das Hauptmenü und können sich so bequem durch die mobile Website navigieren.

Mandatsbezogene Informationen dürfen nicht kontrolliert werden

Kammergericht: Keine Pflicht des Rechtsanwalts zur Weitergabe
an den Datenschutzbeauftragten (Beschluss
vom 20.08.2010 - 1 Ws (B) 51/07)
Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203
Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten
mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht
unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine
dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich
auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des
Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt,
die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20100172.htm