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Hotelbewertung weiterhin erlaubt - Hotelbetreiberin unterliegt im Rechtsstreit mit Bewertungsportal

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen, mit der diese erreichen wollte, dass ihr Hotel / Hostel nicht mehr in dem von der Beklagten betriebenen Hotelbewertungsportal bewertet werden darf.

Die Klägerin betreibt in Berlin unter einem Dach ein Hotel und ein Hostel. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der klagenden Hotelbetreiberin befanden sich Bewertungen im Portal der beklagten Reisevermittlerin. Hier berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln ihrer Unterkunft.
Die klagende Hotelbetreiberin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die beklagte Portalbetreiberin hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Die beklagte Reisevermittlerin habe mit dem Portal einen virtuellen „Pranger“ geschaffen, an dem jedermann - unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei - völlig anonym und risikolos veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde.

Nachdem die Klage der Hotelbetreiberin bereits vor dem Landgericht Hamburg abgewiesen worden war, hatte nun auch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil keinen Erfolg. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, die Abwägung der Interessen der klagenden Hotelbetreiberin gegen jene der beklagten Portalbetreiberin, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der klagenden Betreiberin des Hotels der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die klagende Hotelbetreiberin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der klagende Hotelbetreiberin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die beklagte Portalbetreiberin eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

18.01.2012 - 5 U 51/11
Hanseatisches Oberlandesgericht - PM vom 18.01.2012:
http://justiz.hamburg.de