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Frage nach Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Im laufenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung zu fragen. Dies gilt jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen. Die Frage des Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung ist insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen zulässig.

 

Der vom BAG entschiedene Fall betraf einen Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 60. Der klagende Arbeitnehmer stand seit November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Im Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt.

 

Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens bat der Beklagte mittels eines Fragebogens um Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten. Erfragt wurden auch Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sprach der Beklagte als Insolvenzverwalter dem Kläger die Kündigung aus. Der Kläger gab in der Klageschrift seine Schwerbehinderung an. Er hielt die Kündigung für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt habe.

 

Das BAG vertrat die Auffassung, dass der Kläger sich nicht auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen könne, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.

 

Nach Auffassung des BAG steht die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer beabsichtigten Kündigung im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers. Diese ergebe sich aus § 1 Abs. 3 KSchG, wonach eine Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen ist. Zudem setze die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes aufgrund des Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX voraus. Die Frage nach der Schwerbehinderung solle es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten.

 

Die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung diskriminiere behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stünden der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung sei es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt gewesen, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.

 

BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 AZR 553/10

PM Nr. 12/12:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=15696&pos=3&anz=15