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Erlaubte Benutzung einer fremden Marke als Museumsname ('Fabergé')

Die Verwendung einer für die Dienstleistung "kulturelle Veranstaltungen" eingetragenen Marke als Name für ein Museum ("Fabergé-Museum") stellt zwar eine kennzeichenmäßige Benutzung dar, die jedoch als lautere Angabe über die Merkmale der so bezeichneten Leistung markenrechtlich zulässig sein kann. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt in seiner Entscheidung aus, dass die von der Antragstellerin beanstande Verwendung der Zeichen ?Fabergé Museum?, ?Fabergé-Preis? sowie der Domain www.fabergemuseum.de zwar eine markenmäßige Benutzung der Gemeinschaftsmarke ?FABERGÉ? darstellt. Denn die Betreiberin des Museums in Baden-Baden nutzt das Zeichen zur Bezeichnung ihres Dienstleistungsangebots ?Museum? und ermöglicht damit eine Unterscheidung von anderen Museen. In diesem werden Schmuckstücke aus dem historischen Sankt Petersburger Unternehmen Fabergé aus der Zarenzeit ausgestellt und in diesem wird über den Firmenchef Carl Fabergé (1846 - 1920) informiert.

Gleichwohl verleiht die Marke der Antragstellerin nicht das Recht, der Museumsbetreiberin beanstandeten Nutzungen des Zeichens Fabergé zur Kennzeichnung ihres Museums in Baden-Baden zu untersagen, so die Frankfurter Richter. Es greife vielmehr die Beschränkung der Wirkung der Gemeinschaftsmarke. Die Gemeinschaftsmarke gewähre ihrem Inhaber nicht das Recht, es einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Marke Angaben über Art und Beschaffenheit seiner Waren oder Dienstleistungen zu machen. Eine beschreibende Nutzung liege hier vor, da der Begriff Fabergé eine Angabe über die in dem Museum gezeigten Exponate gemacht wird. Dabei komme ein zulässiger Gebrauch des Zeichens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann in Betracht, wenn dieser ? wie hier ? kennzeichenmäßig erfolgt.

Datum: 14.01.2010

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main - erhältlich in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen

Link: www.lareda.hessenrecht.hessen.de

Aktenzeichen:6 U 114/09