Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Unternehmens oder Gewerbetreibenden kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Datum: 10.12.2009
Quelle: Bundesgerichtshof
Link: www.bundesgerichtshof.de
Aktenzeichen:I ZR 201/07