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Bundesgerichtshof zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen

bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in

einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit

schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.

 

Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung

in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis

einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt.

Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe

nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80

Euro aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom

21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den

Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden

Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils

monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand

von 5.303,27 Euro sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 Euro.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 21.

Mai 2007 den Begründungsanforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gerecht

werde und deshalb nicht unwirksam sei. Zweck der Vorschrift sei es, dem

Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches

Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er

sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der

Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden,

dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als

Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete

beziffert.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun für Fallgestaltungen

weiter entwickelt, in denen der Vermieter - wie im entschiedenen Fall - die

Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genüge es

zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der

Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem

Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die

Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können.

Diesen Anforderungen werde die im entschiedenen Fall ausgesprochene

Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht.

 

12.05.2010 - VIII ZR 96/09

Bundesgerichtshof - PM Nr. 102/2010 vom 12.05.2010:

http://www.bundesgerichtshof.de