+49 (0)30 306 90010

merlekerpartner
rechtsanwälte PartG mbB

Hardenbergstraße 10
10623 Berlin-Charlottenburg

Über dieses Symbol gelangen Sie von jeder Seite aus auf das Hauptmenü und können sich so bequem durch die mobile Website navigieren.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen getroffen.

Die Klägerin ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst.

 

Im Mai 2009 teilte die klagende Vermieterin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die beklagte Mieterin verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.

 

Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage haben alle Instanzen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die beklagte Mieterin den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergebe sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO). Diese Norm erfasse nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme. Zudem bestehe ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere könne es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss, zumal die beklagte Mieterin ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.

 

 

29.09.2011 - VIII ZR 326/10

Bundesgerichtshof - PM 149/2011 vom 28.09.2011:

http://www.bundesgerichtshof.de