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Beanstandungsfreier Betrieb von Google Analytics ab sofort möglich - Google setzt Forderungen der Datenschutzaufsichtsbehörden um

Google hat verschiedene Änderungen an dem Produkt Google Analytics vorgenommen, die Anforderungen der Datenschutzaufsichtsbehörden aufgreifen. Diese Änderungen betreffen zum einen die internen Verarbeitungsprozesse bei Google sowie die Einflussmöglichkeiten, die der Besucher einer Webseite, welche Google Analytics einsetzt, auf Ebene seines Browsers hat.

 

Zum anderen bestehen Anforderungen an die Webseitenbetreiber selbst. Dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragte zufolge müssen für einen beanstandungsfreien Betrieb von Google Analytics Betreiber einer Webseite mindestens folgende Maßnahmen umsetzen:

 

1. Abschluss des von Google vorbereiteten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung. Dieser Vertrag ist unter „http://www.google.de/intl/de/analytics/tos.pdf“ zu erhalten. Dabei ist zu beachten, dass trotz des vorformulierten (und mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmten) Vertragstextes der Betreiber einer Website formal Auftraggeber ist und Google in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich entsprechend dessen Weisungen handelt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag schließt bestimmte Kontrollpflichten auf Seiten der Websitebetreiber ein, bei denen Google die Websitebetreiber durch Vorlage entsprechender Nachweise unterstützt.

 

2. Die Betreiber müssen die Nutzer ihrer Website in ihrer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hinweisen. Hierbei sollte möglichst auf die entsprechende Seite „http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de“ verlinkt werden.

 

3. Die Betreiber einer Website müssen durch entsprechende Einstellungen im Google Analytics-Programmcode Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Dazu ist auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung der Trackingcode um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu ergänzen. Weitere Details können der technischen Anleitung von Google auf der Seite „http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizeIp“ entnommen werden.

 

4. Wurde schon bisher Google Analytics in Webseiten eingebunden, ist davon auszugehen, dass dabei Daten unrechtmäßig erhoben wurden. Diese Altdaten müssen gelöscht werden. Google bietet hierfür nur den Weg an, das bestehende Google-Analytics-Profil zu schließen und anschließend ein neues zu eröffnen. Zu beachten ist, dass dabei möglicherweise ein anderer Trackingcode bzw. eine andere Web-Property-ID (UA-XXXXX-YY) zugeteilt wird und die Webseiten entsprechend angepasst werden müssen.

 

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit weist darauf hin, dass diese Anforderungen den gesetzlichen Stand vom September 2011 wiederspiegeln. Insbesondere im Zusammenhang mit der sog. „Cookie-Richtlinie“ (Änderung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG durch die Richtlinie 2009/136/EG) können sich zukünftig weitere Anforderungen ergeben.

 

15.09.2011 -

Hamburgischer Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit – PM vom 15.09.2011:

http://www.datenschutz-hamburg.de/