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BAG: Arbeitgeber muss über nicht genommenen Urlaub informieren

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende eines Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt worden ist und er den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Kläger war bis zum 31.12.2013 über 12 Jahre beim Beklagten als Wissenschaftler beschäftigt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag von 11979,26 Euro abzugelten. Der Kläger hatte während des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs gestellt.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass der Urlaubsanspruch des Klägers zwar zum Jahresende verfallen sei, der Kläger aber Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub hätte verlangen können. Der beklagte Arbeitgeber sei seiner Verpflichtung, von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Ersatzurlaubsanspruch abzugelten.

 

Laut dem Bundesarbeitsgericht müssen Arbeitgeber ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird. Was unter „rechtzeitig“ zu verstehen ist, ließen die Erfurter Richter allerdings offen.

Das Bundesarbeitsgericht reagiert mit seinen Urteil auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (<link aktuelles detail europaeischer-gerichtshof-kein-automatischer-verfall-von-urlaubsanspruechen-zum-jahresende>wir berichteten). Ob der Arbeitgeber im konkreten Fall seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, beschäftigt nun erneut das Landesarbeitsgericht.

Praxistipp:

Arbeitnehmer müssen durch den Arbeitgeber mit einigem zeitlichen Vorlauf vor Jahresende förmlich aufgefordert werden, ihren Resturlaub zu nehmen und gleichzeitig über die Möglichkeit eines Verfalles belehrt werden.

 

Über die Einzelheiten dieser Rechtsprechung und die damit einhergehenden Obliegenheiten für Arbeitgeber informiert Sie gerne Herr Rechtsanwalt Alexander Günzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.