Bundessozialgericht: Klarstellung der Scheinselbständigkeit bei Geschäftsführern einer Ein-Personen-Gesellschaft

Mit der Gründung der Kapitalgesellschaft kann die Sozialversicherungspflicht nicht umgangen werden. Bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person zählen die tatsächlichen Gegebenheiten. Dies hat das Bundessozialgericht in drei Revisionsverfahren entschieden (BSG v. 20.7.2023 – B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R).
Risiken bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze

Häufig vereinbaren Vertragsparteien in einem Arbeitsverhältnis, dass dieses spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet. Möchten Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens des Regelrenteneintrittsalters eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vereinbaren, kann der Beendigungszeitpunkt nach § 41 Satz 3 SGB VI gegebenenfalls auch mehrfach hinausgeschoben werden. Unklar war bislang, ob gleichzeitig mit einer derartigen befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auch noch weitere inhaltliche Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (z.B. Vergütung, Arbeitszeit) geändert werden können. Zum Teil wird in der juristischen Literatur vertreten, dass eine solche Änderung zu einer Unwirksamkeit der Befristung führt. Das Landesarbeitsgericht Kiel ist mit einer Entscheidung vom 14. Oktober 2021 (Az. 4 Sa 342 öD/20) dieser Rechtsauffassung gefolgt.