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Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Scheinwerkverträgen

Werden Werkunternehmer im Rahmen von Scheinwerkverträgen bei Auftraggebern eingesetzt, kann ein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber entstehen. Dies gilt dann, wenn die Werkunternehmer in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert werden und arbeitsvertragliche Weisungen erhalten. Dabei kommt es nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem vermeintlichen Werkunternehmer und dem Auftraggeber an, wenn die Vertragsverhältnisse tatsächlich so nicht gelebt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einer neueren Entscheidung festgehalten.

 

Im  konkreten Fall hatten die zwei Kläger mit einem IT-Systemhaus Verträge als freie Mitarbeiter abgeschlossen. Dieses IT-Systemhaus ist ein Subunternehmen eines führenden Dienstleisters für Informationstechnologie, der die freien Mitarbeiter im Rahmen eines Werkvertrages mit der beklagten Daimler AG eingesetzt hat. Beide Kläger arbeiteten aufgrund solcher Verträge von 2001 bis Ende 2011 als IT-Fachkräfte bei der Daimler AG für den IT-Support in der Finanzabteilung. Dort betreuten sie die EDV und waren insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze zuständig. Die Kläger vertraten die Rechtsauffassung, sie seien Arbeitnehmer der Daimler AG. Diese vertrat  demgegenüber die gegenteilige Meinung. Die Kläger hätten keine Weisungen und Arbeitsaufträge von der Beklagten erhalten. Die Beauftragung der Kläger sei vielmehr im Rahmen eines Ticketsystems erfolgt, in dem Beschäftigte der Beklagten EDV-spezifische Aufträge erteilt hätten.

 

Das LAG gab den Klagen statt. Nach Auffassung des LAG waren die Kläger jahrelang in den Betriebsräumen der Daimler AG beschäftigt gewesen. Das zwischen den Klägern und der Daimler AG vereinbarte Ticketsystem (IT-Aufträge von Daimler-Arbeitnehmern werden nach Eröffnung eines Tickets vom Werkunternehmer bearbeitet) sei in vielen Fällen nicht gelebt worden. Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ging das LAG von einem Scheinvertrag aus. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

 

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Urteil vom 1.08.2013 – 2 Sa 6/13 (Pressemitteilung)

Abrufbar unter www.lag-baden-wuerttemberg.de