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Zur Nachforderung der Nebenkosten in der Insolvenz des Mieters

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu Nebenkostennachforderungen in der Insolvenz des Mieters von Wohnraum getroffen. Der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt eine Insolvenzforderung dar, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Sindelfingen. Im April 2008 wurde über das Vermögen der beklagten Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der klagenden Vermieterin, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Mit Schreiben vom 3. November 2008 erteilte die klagende Vermieterin der beklagten Mieterin die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die mit einer Nachforderung von 182,37 EUR endet. Die Vermieterin hat mit ihrer Klage unter anderem die Zahlung der Nebenkostennachforderung begehrt. 
Das Insolvenzverfahren wurde im März 2009 aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies gelte auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgegebenen Erklärung. Sie bewirke nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung könne daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss ˆ ggf. nach entsprechender Schätzung ˆ zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Da das Insolvenzverfahren vorliegend inzwischen aufgehoben worden ist, kann die klagende Vermieterin ihre Forderung wieder gegen die beklagte Mieterin persönlich geltend machen.

13.04.2011 - VIII ZR 295/10
Bundesgerichtshof - PM 61/2011 vom 13.04.2011:
http://www.bundesgerichtshof.de