Zur Haftung bei WLAN-Missbrauch
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die klagende Inhaberin der Rechte hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der beklagte Anschlußinhaber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Da der Anschlußinhaber zum maßgeblichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Anschlußinhaber hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Anschlußinhaber hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn - anders als im Streitfall - konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die klagende Inhaberin der Rechte mit der Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.
Datum: 03.03.2010
Quelle: Bundesgerichtshof - PM Nr. 49/2010 vom 03.03.2010
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Aktenzeichen:I ZR 121/08