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Winterdienst haftet für Kosten nach unzureichender Reinigung

Ein Winterdienst, der seinen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Schnee- und Eisglätte auf einem Gehweg nicht nachkommt, kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin für die Kosten der Ersatzvornahme voll in Anspruch genommen werden.

Im Winter 2010 hatten Mitarbeiter des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin festgestellt, dass auf dem Gehweg vor einem Privatgrundstück in Berlin-Kreuzberg Schnee nicht geräumt worden war. Nachdem der für die winterliche Reinigung zuständige Winterdienst auch auf Aufforderung der Behörde keine Schneeräumung vorgenommen hatte, beauftragte die Behörde ein anderes Unternehmen mit den Arbeiten. Dieses stellte dem Amt für das Abtragen einer 7 cm dicken Schnee- bzw. Eisdecke einen Betrag von insgesamt 631,89 € in Rechnung, den das Amt nunmehr vom Winterdienst verlangte. Gegen den entsprechenden Leistungsbescheid wandte sich der Winterdienst mit dem Argument, die andere Firma habe Arbeiten durchgeführt, zu denen er nicht verpflichtet gewesen sei. Nach dem damaligen Straßenreinigungsgesetz habe nur eine Verpflichtung zum Streuen bestanden; anderenfalls sei die Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) nicht erforderlich gewesen. Zudem sei der Rechnungsbetrag überhöht.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die verauslagten Kosten könnten in voller Höhe vom Winterdienst gefordert werden. Der Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen auf dem Gehweg in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter zu bekämpfen, seinerzeit nicht hinreichend nachgekommen. Ein bloßes Streuen von Streugut habe für die Glättebekämpfung nicht ausgereicht. Unter „Bekämpfen“ im Sinne des Gesetzes in der damaligen Fassung falle im Einzelfall auch das Räumen bzw. Abtragen von Schnee- bzw. Winterglätte. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass eine Eisbeseitigungspflicht erst in der aktuellen Fassung des StrReinG ausdrücklich vorgesehen sei. Schließlich sei der Betrag auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.


19.05.2011 - VG 1 K 259.10
Verwaltungsgericht Berlin - PM 30/2011 vom 29.06.2011:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/