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Vorstand hat Compliance-Organisation einzurichten

Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass sein Unternehmen so organisiert und beaufsichtig wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen erfolge. Dies hat das Landgericht München I entschieden. Seiner Organisationspflicht genügt er bei entsprechender Gefährungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet.

 

Entscheidend für den Umfang im Einzelnen seien dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit. Dabei gehöre die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierendes Compliance-Systems gehöre zur Gesamtverantwortung des Vorstands. 

 

 

10.12.2013 - 5 HK O 1387/10

Landgericht München I: http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/