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Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte die Vermieterin den klagenden Mietern die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein Guthaben der Mieter in Höhe von 185,96 €, welches die Vermieterin im August 2007 dem bei ihr geführten Mietkonto der klagenden Mieter gutschrieb. Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der beklagten Vermieterin auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 € unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte die
Vermieterin den klagenden Mietern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit
und übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein um 138,08 €
geringeres Guthaben ergab. Diesen Differenzbetrag buchte die Vermieterin
aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung im Januar 2008 vom Girokonto
der klagenden Mieter ab. Die Mieter begehren die Rückzahlung des abgebuchten Betrages.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine
Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich "innerhalb der Abrechnungsfrist" zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen für Betriebskosten gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen.
Angesichts dessen rechtfertige die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.

12.01.2011 - VIII ZR 296/09
Bundesgerichtshof - PM 4/2011 vom 12.01.2011:
http://www.bundesgerichtshof.de