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Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion

Nach einer Vorschrift der Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die klagende Arbeitnehmerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien u.a. geregelt:

?Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist ??

 

Der beklagte Zeitungsverlag versetzte die klagende Redakteurin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Redakteurin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter u.a. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Redakteurin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.

 

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung bestätigte das Bundesarbeitsgericht. Nach dem Arbeitsvertrag sei der beklagte Zeitungsverlag nur berechtigt, der klagenden Redakteurin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehöre nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug der beklagte Zeitungsverlag der Redakteurin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.

Datum: 23.02.2010

Quelle: Bundesarbeitsgericht ? PM Nr. 15/10 vom 23.02.2010

Link: www.bundesarbeitsgericht.de

Aktenzeichen:9 AZR 3/09