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Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Notarhaftung bei fehlerhafter Belehrung

Die Notarin und den Notar treffen im Rahmen einer Beglaubigung weitreichende Pflichten zur Belehrung der Parteien. Wird diesen Pflichten nicht vollumfänglich nachgekommen, kann sich ein Amtshaftungsanspruch ergeben. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil nun präzisiert, welche Folgen eine fehlerhafte Belehrung für die Verjährung dieses Anspruchs hat (BGH, Urteil vom 7.3.2019 – III ZR 117/18).

 

Die Klägerin kaufte 2003 zwei Eigentumswohnungen von einem gewerblichen Unternehmen. Als Verbraucherin soll ihr laut Beurkundungsgesetz der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar in der Regel zwei Wochen vor Beurkundung zur Verfügung gestellt werden. Hintergrund der Regelung ist, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhalten soll, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung und seiner Tragweite auseinanderzusetzen.

Im notariell beglaubigten Angebot der Klägerin wurde jedoch festgehalten, dass dieser Text entgegen des vorgesehenen Zeitraums nicht zuvor zur Verfügung gestellt wurde. Der Notar habe dennoch auf die Gefahren einer mangelnden Gelegenheit der Auseinandersetzung mit der Sache und seine diesbezüglichen Amtspflichten hingewiesen. Die Klägerin habe ausdrücklich trotz dieses Hinweises die sofortige Beurkundung erwünscht.

Im Frühjahr 2013 erhob die Klägerin gegen die Verkäuferin Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.Im Vorprozess erklärte die Klägerin zudem dem Notar den Streit, als eine Inanspruchnahme der Verkäuferin scheiterte. Sie verlangte, im Zuge des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei der Kaufvertrag damals nicht beurkundet worden.

Der beklagte Notar erhob die Einrede der Verjährung. Die beiden ersten Instanzen wiesen die Klageforderung als verjährt ab, da es nur darauf ankomme, dass die Geschädigte die tatsächlichen Umstände des bestehenden Anspruchs kenne. Es komme nicht darauf an, dass sie daraus auch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Die Klägerin habe schon 2003 alle wesentlichen Umstände gekannt, sodass ein sie beratender Rechtskundiger den Anspruch erkennen konnte. 

 

Die Entscheidung des BGH

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt wurde oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt werden musste.

Der Bundesgerichtshof loziert die Anspruchsentstehung auf den Beurkundungstermin im Jahr 2003. Dieser sei nach den Grundsätzen der Schadenseinheit auch im gesamten Umfang entstanden. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung notarieller Amtspflichten verjähren regelmäßig in drei Jahren, sodass die Ansprüche im Jahr der Klage 2013 verjährt gewesen wären. Die Verjährung nach drei Jahren wurde nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch eine unübersichtliche oder unklare Rechtslage hinausgeschoben, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte.

Vielmehr sei nach Auffassung des BGH die Fehleinschätzung der Klägerin durch die Belehrung des Beklagten entstanden. Der Notar habe nicht nur eine Warn-, sondern vor allem eine Wartepflicht gehabt. Ist die zweiwöchige Wartefrist für die Kenntnisnahme des Vertragsdokuments durch den Verbraucher nicht eingehalten und ihrem Schutzzweck auch nicht auf andere Weise Genüge getan, obliege dem Notar die Amtspflicht, eine Beurkundung trotz eines entgegenstehenden Wunsches der Urkundsbeteiligten abzulehnen. 

Die Rechtsunkenntnis der von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung betroffenen Verbraucherin sei verjährungsrechtlich auch dann unschädlich, wenn bei ihr durch eine objektiv unzutreffende Belehrung des Amtsträgers eine Fehlvorstellung über dessen Pflichtenumfang hervorgerufen wurde. Sie hatte zudem keinen konkreten Anlass, der Richtigkeit der erteilten Information zu misstrauen. Die Klägerin habe sich auf die Auskunft verlassen dürfen.

Nach Auffassung des Senats hat der Notar mithin die tatsächliche Rechtslage durch seine Belehrung verschleiert und kann sich in dieser Konstellation nicht darauf berufen, dass die Tatsachen bekannt gewesen seien. 

Im vorliegenden Fall richte sich die Verjährung im Übrigen nach § 199 III Nr. 1 BGB. Die dort normierte Verjährung von 10 Jahren sei durch die Klageerhebung 2013 gehemmt gewesen, sodass der Anspruch nicht verjährt sei.

Einordnung des Urteils

Das Urteil reiht sich in die bestehende Rechtsprechung zur Frage ein, wann eine Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände anzunehmen ist. Die Rechte der Verbraucherinnen werden gestärkt, indem den sie schützenden Normen Nachdruck verliehen wird. Notarinnen und Notare sind weiterhin gehalten, diesen besonderen Schutz des Verbrauchers zu beachten.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Über die Einzelheiten dieser Rechtsprechung berät Sie gerne Herr Rechtsanwalt und Notar Oliver Merleker.