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Unternehmen dürfen mit literarischen Figuren werben, solange sie nur ein paar "äußere Merkmale" übernehmen

Unternehmen dürfen mit literarischen Figuren werben, solange sie nur ein paar "äußere Merkmale" übernehmen: Der Bundesgerichtshof gab dem Discounter Penny recht, der mit Pippi Langstrumpf, genauer gesagt mit einzelnen Elementen der Kinderbuchheldin Werbung gemacht hatte.

 

Die Fotos zeigten ein Mädchen und eine junge Frau im Pippi-Look: Der Discounter Penny-Markt hatte damit 2010 ohne Einwilligung der schwedischen Rechteinhaber für Karnevalskostüme geworben. Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite www.penny.de abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen der Discounter insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

 

Gegen die Werbung ging die Erbengemeinschaft der 2002 verstorbenen Pippi-Langstrumpf-Schöpferin Astrid Lindgren vor, die schwedische Saltkråkan AB. Sie sah in den Fotos eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf.

Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur „Pipi Langstrumpf“ verletzt. Diese genieße für sich genommen urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € zu.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu, so die Richter der Vorinstanz. Sie sei berechtigt, die in Rede stehenden Ansprüche geltend zu machen. Die Figur „Pippi Langstrumpf“ genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitungen der Figur „Pippi Langstrumpf“, weil bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der „Pippi Langstrumpf“ darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um eine neues und eigenständiges Werke handele, was Voraussetzung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG sei. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage der Schweden, die in den Vorinstanzen noch erfolgreich war, überraschend ab, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt war. Insgesamt wurde die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen (Aktenzeichen BGH: I ZR 52/12).

 

Der 1. Zivilsenat des BGH bestätigte zwar, dass die von Astrid Lindgren beschriebene literarische Figur Pippi Langstrumpf mit all ihren Merkmalen für sich genommen Urheberrechtsschutz genießt. Die Bundesrichter betonten aber zugleich, dass in der Penny-Werbung Merkmale der literarischen Pippi Langstrumpf, die urheberrechtlich relevant seien, "nur teilweise" zu finden seien, etwa die roten Zöpfe und die Ringelstrümpfe der beiden Pippi-Models. Von sonstigen Eigenschaften, die das Original ausmachen, sei praktisch nichts übernommen, nicht mal alle äußeren Merkmale, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats, Joachim Bornkamm.

 

Wichtig ist dabei, dass Astrid Lindgren ihre Figur Pippi Langstrumpf im Buch detailliert beschrieben hatte: "Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig mit Sommersprossen übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ihr Kleid war sehr komisch. Pippi hatte es selbst genäht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es kurz, und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringelten und einen schwarzen."

 

In der BGH-Verhandlung hatte die Anwältin der Penny-Markt GmbH bereits geltend gemacht, dass die Werbefotos für die Karnevalskostüme "in vielen Punkten nicht der sprachlichen Darstellung im Roman entsprächen". Kleid, Strümpfe und Schuhe sähen anders aus als von Lindgren beschrieben. So trügen die abgebildeten Personen etwa ein grünes statt ein gelbes Kleid.

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§ 2 UrhG

 

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

…

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

 

§ 23 UrhG

 

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. …

 

§ 24 Abs. 1 UrhG

 

Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.