Unternehmen darf sich nicht auf Angaben des Adresshändlers über das Vorliegen einer Einwilligungserklärung verlassen
Nach den weiteren Ausführungen des Gerichts soll dies auch auch unter Berücksichtigung des Umstandes gelten, dass das Unternehmen eine Adressen-Datenbank nicht selbst aufgebaut, sondern erworben hat. Das Unternehmen müsse Maßnahmen zur Überprüfung der Einwilligungen, sei es auch nur stichprobenartig, durchführen. Denkbar wäre eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails "ausdrücklich" erfolgt sein muss, was regelmäßig auf irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen zu sein dürfte.
Datum: 24.11.2009
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen
Link: www.nrwe.de
Aktenzeichen:I-20 U 137/09