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Robenpflicht für Anwälte in anderen EU-Staaten

Rechtsanwälte, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat praktizieren, müssen dort die Robe dieses anderen Mitgliedstaates tragen. Dies ist die Antwort von Michel Barnier, Kommissar für den Binnenmarkt und den Dienstleistungssektor auf die parlamentarische Anfrage von Francesco Enrico Speroni, Mitglied des Rechtsauschusses des EU-Parlaments. In den Richtlinien 77/249/EWG und 2005/36/EG findet die Nutzung der Berufsbekleidung keine Erwähnung. Insofern könne jeder Mitgliedstaat seine eigenen Regeln hinsichtlich einer Robenpflicht aufstellen (s. EiÜ 06/11).