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Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Reichweite der Betreiber-Prüfungspflichten eines Internetauktionshauses

Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Inserate seiner Kunden mit gezielten Werbemaßnahmen, etwa durch sog. „AdWords“-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen einem norwegischen Möbelunternehmen und der Betreiberin der Internethandelsplattform „ebay“ entschieden.

 

 


In ihrem Urteil haben die Hamburger Richter der beklagten Betreiberin von eBay verboten, ihren Kunden zu ermöglichen, auf den Internetseiten „www.ebay.de“ Inserate einzustellen, in denen bestimmte urheberrechtswidrige Nachbauten eines von dem klagenden Möbelunternehmen vertriebenen Kinderhochstuhls angeboten werden. Auch darf die beklagte Betreiberin von eBay derartige Angebote nicht bewerben.

 


Die Klägerin ist ein in Norwegen ansässiges Unternehmen der Möbelbranche. Ihr seit Jahren erfolgreichstes Produkt ist der Anfang der 70er Jahre vom Designer Peter Opsvik entworfene Kinderhochstuhl „Tripp Trapp“. Der „Tripp Trapp„“ wurde von mehreren Herstellern unter Verletzung des Urheberrechts nachgebaut. Solche Plagiate wurden auch von Kunden von eBay auf deren Internethandelsplattform zum Verkauf angeboten und von der beklagten Betreiberin von eBay beworben. Zu den Werbemaßnahmen von eBay gehörte z.B., dass die fraglichen Inserate beim Internetsuchdienst Google im Werbebereich eingeblendet wurden, wenn der Nutzer als Suchbegriff „Tripp Trapp“ eingab (sog. „AdWords“-Anzeigen). Derartige Werbung fand auch noch statt, nachdem die beklagte Betreiberin von eBay auf Veranlassung des klagenden Möbelunternehmen bereits mehrere urheberrechtswidrige Angebote gelöscht hatte.

 


Mit den dargestellten Werbemaßnahmen hat eBay nach der Auffassung des Oberlandesgerichts die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten seien. Der Betreiber einer Internethandelsplattform sei grundsätzlich nicht gehalten, ohne konkreten Anlass jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Die beklagte Betreiberin von eBay habe sich jedoch nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt, sondern gezielt das Auffinden bestimmter Angebote durch Kaufinteressenten gefördert. Hieraus folge, dass sich die Anforderungen an die Prüfpflichten erheblich erhöhten. Konkret bedeute dies, dass die eBay sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden. Die beklagte Betreiberin von eBay könne dagegen nicht anführen, ihr Geschäftsmodell basiere wesentlich darauf, dass sie ihre Dienste möglichst vollautomatisiert betreiben könne. Wenn das Geschäftsmodell von eBay allein darauf basierte, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, sei fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele. Die Hamburger Richter gehen aber davon aus, dass eBay sein Geschäftsmodell nicht auf diese Aspekte verkürzt sehen wolle und entsprechend den Einsatz von Kontrollpersonal nicht schlechthin als hiermit unvereinbar ansehe.

 

 


04.11.2011 - 5 U 45/07

Hanseatisches Oberlandesgericht - PM vom 08.11.2011:

http://justiz.hamburg.de/