Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters, vor Umsetzung dessen Austritts aus der Gesellschaft
Der Bundesgerichtshof stellt weiter fest, dass der ausscheidende Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte jedoch nur noch insoweit ausüben darf, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist; seine Mitgliedschaftspflichten seien entsprechend reduziert.
Datum: 30.11.2009
Quelle: Bundesgerichtshof
Link: www.bundesgerichtshof.de
Aktenzeichen:II ZR 208/08