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Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters, vor Umsetzung dessen Austritts aus der Gesellschaft

Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof stellt weiter fest, dass der ausscheidende Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte jedoch nur noch insoweit ausüben darf, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist; seine Mitgliedschaftspflichten seien entsprechend reduziert.

Datum: 30.11.2009

Quelle: Bundesgerichtshof

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen:II ZR 208/08