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Kurze Verjährungsfrist für Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten des Mieters

Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

Die Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht beginne bereits mit Rückgabe der Mietsache zu laufen, ohne dass es darauf ankomme, ob der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist.

 

 

08.01.2014 - XII ZR 12/13

Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de/