Kurze Verjährungsfrist für Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten des Mieters
Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht beginne bereits mit Rückgabe der Mietsache zu laufen, ohne dass es darauf ankomme, ob der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist.
08.01.2014 - XII ZR 12/13
Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de/