+49 (0)30 306 90010

merlekerpartner
rechtsanwälte PartG mbB

Hardenbergstraße 10
10623 Berlin-Charlottenburg

Über dieses Symbol gelangen Sie von jeder Seite aus auf das Hauptmenü und können sich so bequem durch die mobile Website navigieren.

Keine Rechte des Auftraggebers bei „Schwarzarbeit“

”Brauchen Sie eine Rechnung?“ – Die Verneinung dieser Frage kann den Auftraggeber von „Schwarzarbeit“ teuer zu stehen kommen. Kommt es zu Mängeln der Werkleistung, haben Privatleute keinen Anspruch auf Gewährleistung. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung. Ein Handwerker sollte im konkreten Fall für 1.800 EUR in bar und ohne Rechnung eine 170 Quadratmeter große Einfahrt eines Grundstückes so pflastern, dass sie mit LKWs befahren werden konnte. Die Karlsruher Richter wiesen die Klage der Hausbesitzerin ab, die gegen den Handwerker wegen Mängeln der Leistung klagte.

 

Nach Auffassung des BGH war der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Das Gericht berief sich auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Hiernach dürfe ein Werkvertrag nicht abgeschlossen werden, wenn dieser vorsehe, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aus dem Vertrag ergebende steuerliche Pflicht nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmens kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.

 

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt nach Auffassung des BGH dazu, dass dem Besteller keine Mängelansprüche zustehen. Ob die betroffenen Auftraggeber einen Teil ihres Geldes über Regelungen zum so genannten Bereicherungsausgleich zurückholen könnten, ließ der BGH offen.

 

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 – (Pressemitteilung), Abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de