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Kein Wettbewerbsverstoß durch 'Gefällt-mir'-Button von Facebook auf Verkaufsplattform im Internet

Die Verwendung des "Gefällt-mir"-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers ohne Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook dadurch stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden und einen Verbotsantrag eines anderen Online-Händlers zurückgewiesen.

Dieser hatte darauf verwiesen, jedenfalls die Daten anderer Facebook-Nutzer würden auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook übertragen und verlangt, der Verwender des Buttons müsse darauf hinweisen. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Unabhängig davon, wie die Sache datenschutzrechtlich zu würdigen sei, sei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nicht festzustellen, so das Landgericht. § 13 des Telemediengesetzes, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift.



14.03.2011 - 91 O 25/11
Landgericht Berlin - PM 37/2011 vom 23.03.2011:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/landgericht/