Kein Hauptverfahren vor dem Landgericht Berlin wegen des Vorwurfs unrichtiger Bilanzangaben im 'Bankgesellschaftskomplex'
Die Anklage begründe ? so das Kammergericht ? keinen hinreichenden Tatverdacht gegen die angeschuldigten Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder, weil die darin beschriebene Art der Bilanzierung nach den zum Tatzeitraum geltenden Vorschriften objektiv keinen Strafttatbestand verwirklicht habe.
Eine Strafbarkeit wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft durch Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs oder Aufsichtsrates beziehungsweise wegen Verletzung der Berichtspflicht eines Abschlussprüfers setze voraus, dass die gewählte Bilanzierungsmethode ?schlechthin unvertretbar? sei. Das sei hier nicht der Fall.
Die Staatsanwaltschaft hatte den angeschuldigten Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern vorgeworfen, unter Verstoß gegen die Bilanzvorschriften Mietgarantiegebühren, die sie von geschlossenen Immobilienfonds im Hinblick auf die Übernahme einer Mietgarantie mit einer Laufzeit von in der Regel 25 Jahren erhalten habe, in voller Höhe in den Bilanzen des Vereinnahmungsjahres ausgewiesen zu haben, statt sie anteilig als Passiva zu behandeln und über die gesamte Mietgarantiezeit aufzulösen. Aufgrund des Ansatzes dieser Beträge in Höhe von 92.654.000,00 DM und 124.178.000,00 DM seien in den Jahres- und Konzernabschlüssen für 1998 und 1999 statt negativer Ergebnisse jeweils Überschüsse und Bilanzgewinne ausgewiesen worden.
Dem ist das Kammergericht ebensowenig gefolgt wie zuvor das Landgericht.
Eine Pflicht zur anteiligen Passivierung der erhaltenen Mietgarantiegebühren habe nicht bestanden. Es habe sich nicht um ein sogenanntes ?schwebendes Geschäft? gehandelt. Die zwischen der IBG und den Fondsgesellschaften geschlossenen Verträge wegen der Immobilienfonds einschließlich Mietgarantie stellten vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eine geschäftliche Einheit dar. Mit der Platzierung der Fonds sei das ?Vertragskonglomerat? insgesamt als erfüllt anzusehen gewesen.
Auch bei isolierter Betrachtung der Mietgarantievereinbarungen könne man nach der vollständigen Leistungserbringung einer Partei nicht mehr von einem schwebenden Geschäft im Rechtssinne sprechen, das eine Abgrenzung in der Bilanz über den Gesamtzeitraum zwingend erfordere.
Vielmehr sei es jedenfalls bilanzrechtlich vertretbar gewesen, wegen des Risikos einer Inanspruchnahme aus den Mietgarantien ? wie geschehen und betragsmäßig auch von der Staatsanwaltschaft Berlin nicht beanstandet ? Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen.
Datum: 11.02.2010
Quelle: Kammergericht Berlin ? PM Nr. 8/2010 vom 16.02.2010
Link: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg
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