Kein Anspruch des Schuldners bei Kündigung in Wohnungsgenossenschaft durch Insolvenzverwalter
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Kündigung der Mitgliedschaft eines Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch einen Insolvenzverwalter, der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens hat, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt. Der Grund der Kündigung muss darin bestehen, das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren.
Der Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin kündigte deren Genossenschaftsanteile bei einer Wohnungsgenossenschaft. Diese kündigte daraufhin die von der Schuldnerin genutzte Wohnung und bot ihr an, diese gegen Leistung einer Mietkaution zu behalten. Die Schuldnerin beantragt nun Vollstreckungsschutz für einen Teilbetrag eines fällig werdenden Auseinandersetzungsguthabens.
Der Bundesgerichtshof hat den Antrag abgelehnt. Der Insolvenzverwalter könne die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu realisieren, kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum sei auf diesen
Fall nicht entsprechend anwendbar. Das Auseinandersetzungsguthaben aus der Kündigung des Genossenschaftsanteils falle in die Insolvenzmasse. Der Umstand, dass ein Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen müsse, reiche für einen Vollstreckungsschutz nicht aus.
02.12.2010 - IX ZB 120/10
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