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Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung in Europa wird ab 2015 leichter

Mit der Reform der Brüssel I-Verordnung wird die grenzüberschreitende Vollstreckung in Europa erleichtert. Bürger und Unternehmen sparen künftig Zeit und Geld, wenn sie eine Forderung in einem anderen  EU -Mitgliedstaat durchsetzen wollten.


In Zukunft kann zum Beispiel ein deutsches Urteil über eine Kaufpreisforderung auch in Finnland unmittelbar vollstreckt werden, ohne dass dort zuvor ein gerichtliches Zwischenverfahren durchgeführt werden muss. Das bislang erforderliche Vollstreckbarerklärungsverfahren entfällt. Dadurch können erhebliche Kosten eingespart werden. Das Recht leistet so seinen Beitrag zur Stärkung der europäischen Wirtschaft.

Der notwendige Schuldnerschutz bleibt gewahrt. Verletzt die ausländische Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze wie zum Beispiel den Anspruch auf rechtliches Gehör, kann ein deutscher Schuldner auch künftig eine Versagung der Vollstreckung beantragen. Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte kann der Schuldner zudem eine Übersetzung der Entscheidung verlangen.

 

Zum Hintergrund:

Die Brüssel I-Verordnung zählt zu den wichtigsten europäischen Rechtsinstrumenten im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Sie legt zum einen fest, welche Gerichte bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zuständig sind. Zum anderen regelt sie die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Europa.

 

Die von den europäischen Justizministern am 7. 12. 2012 beschlossene Reform sieht neben den genannten Änderungen auch eine Verbesserung des Rechtsschutzes im Vorfeld der Vollstreckung vor. Davon profitieren Verbraucher und Arbeitnehmer, die künftig bei Rechtsstreitigkeiten mit Personen außerhalb der Europäischen Union besser geschützt werden. So kann beispielsweise ein deutscher Verbraucher, der über das Internet Waren bei einem Unternehmen mit Sitz in den USA bestellt hat, seine Rechte aus dem Vertrag künftig wahlweise statt vor US-amerikanischen Gerichten auch vor deutschen Gerichten geltend machen. Eine Vollstreckung des Urteils ist - jedenfalls bei europäischem Schuldnervermögen – sichergestellt.

 

Schließlich enthält die Reform auch ergänzende Bestimmungen zu Gerichtsstandsvereinbarungen und zur Schiedsgerichtsbarkeit vor. Dadurch soll die Rechtssicherheit im internationalen Geschäftsverkehr erhöht werden. Dort ist es üblich, bereits im Vorfeld einer Streitigkeit zu vereinbaren, dass diese entweder durch ein privates Schiedsgericht oder ein bestimmtes staatliches Gericht beigelegt werden soll. Probleme können allerdings auftreten, wenn eine Partei sich später nicht an diese Vereinbarung hält und aus prozesstaktischen Gründen ein nicht vereinbartes Gericht anruft ( sog . Torpedotaktik). Dadurch kann für die andere Partei die Anspruchsdurchsetzung vor dem vereinbarten Gericht erschwert werden. Die Reform beseitigt derartige Missbrauchsmöglichkeiten, indem sichergestellt wird, dass das vereinbarte Gericht das Verfahren auch dann führen kann, wenn zuvor bereits ein anderes Gericht mit der Sache befasst worden ist.

 

Die Änderungen werden erstmals zu Beginn des Jahres 2015 wirksam werden. Sie gelten in 26  EU -Mitgliedstaaten unmittelbar und sollen mittelbar auch im Verhältnis zu Dänemark umgesetzt werden.