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Gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im
Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog.
Health-Claim-Verordnung) weiter präzisiert.

Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung
"Praebiotik® + Probiotik®" Produkte an, die als präbiotische Komponente
Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium
Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der
Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und
"Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora". Die klagende Konkurrentin
sieht hierin gesundheitsbezogene Angaben, die mit der
Health-Claim-Verordnung unvereinbar seien. Sie hat die Beklagte daher unter
anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Den auf das Verbot der Angabe ""Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen
Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden
Darmflora" gerichteten Antrag zu 2 hat der Bundesgerichtshof stattgegeben.
Im Hinblick auf den Antrag zu 1 (Unterlassung der Verwendung der
Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®") hat der Bundesgerichtshof die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®"
eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der
Health-Claim-Verordnung gesehen. Die Bezeichnung werde vom
Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder
Inhaltsangabe angesehen, sondern spiele im Sinne eines sprechenden
Kennzeichens auf die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" an, also
die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu
stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines
Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reiche für die
Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus. Im neu eröffneten
Berufungsverfahren sei nun die bislang vom Berufungsgericht offengelassene
Frage zu klären, ob die Beklagte die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®"
bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt
hatte und sich deshalb auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der
Health-Claim-Verordnung berufen kann.

Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Angabe ""Praebiotik® + Probiotik® Mit
natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer
gesunden Darmflora" hat der Bundesgerichtshof verboten. Diese
gesundheitsbezogene Angabe sei nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des
Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig, weil sie
nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift war.
Angemeldet sei die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs
("Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora"),
während die Bezeichnung "Praebiotik®" vom Verkehr als ein markentypisch auf
ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden wird. Darin liege ein
grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen
Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b
der Verordnung entgegensteht.

26.02.2014 - I ZR 178/12
Bundesgerichtshof - PM 034/2014 vom 26.02.2014:
http://www.bundesgerichtshof.de/