Falsche Betriebskostenabrechnung: Kein Anspruch auf höhere Vorauszahlungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 246/11 entschieden, dass die Vorlage einer formell und inhaltlich korrekten Betriebskostenabrechnung die Voraussetzung für die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist. Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung geändert und hat nun eindeutig festgestellt, dass Anpassungen von Betriebskostenvorauszahlungen gegenüber dem Mieter nur dann verlangt werden können, wenn eine sowohl formell-, als auch materiell-rechtlich richtige Abrechnung vorliegt. Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Vermieter grundsätzlich zur Erteilung einer in jeder Beziehung korrekten Abrechnung verpflichtet ist und es deshalb nicht hingenommen werden könne, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht und dementsprechend aufgrund einer falschen Abrechnung höhere Vorauszahlungen erhalten dürfte. Diese neue Entscheidung des BGH setzt die Linie konsequent fort, die er bereits mit seinem Urteil vom 28. September 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 294/10 eingeschlagen hat, wonach nämlich ein abstrakter Sicherheitszuschlag zu Vorauszahlungen unzulässig ist.