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Erstattungsanspruch aus Betriebs- und Heizkostenabrechnung unpfändbar

Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2012 unterliegen Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II. Der Bundesgerichshof schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an, weil diese Rückzahlung von öffentlichen Leistungen gemäß § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindert. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Solchen Vollstreckungsmaßnahmen sei auch die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs schon bisher entgegengetreten.

 

20.06.2013 - IX ZR 310/12

Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de/