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Elektronische Hinweise auf rechtswidrige Angebote erlaubt

Bundesgerichtshof (BGH) gibt Pressefreiheit Vorrang (Art. 11 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 Grundgesetz)

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.Dies gilt auch bei Verwisen auf Seiten mit rechtswidrigen Inhalten (aus JurPc v. 24.05.2011)

89/2011

BGH: AnyDVD (Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08)