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Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten

Vor der Vermietung von Wohnraum erheben Vermieter bei den Mietinteressenten zum Teil sehr umfangreiche persönliche Angaben, auf deren Basis sie ihre Entscheidung über den Vertragsabschluss treffen. An der Beantwortung solcher Selbstauskünfte muss der Vermieter jedoch ein berechtigtes Interesse haben und es dürfen nur solche Daten erhoben werden, die zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich sind. Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben hierzu eine Orientierungshilfe "Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten" erstellt, die die wichtigsten Grundsätze aufzeigt.

 

Auf Basis einer Interessenabwägung muss das Recht des Mietinteressenten auf informationelle Selbstbestimmung Beachtung finden.

 

Die Verwendung von Einwilligungserklärungen gegenüber Mietinteressenten in Formularen zur Selbstauskunft ist nicht als das richtige Mittel zur Datenerhebung anzusehen.

Eine wirksame Einwilligung erfordert eine freie Entscheidung des Betroffenen. Dem Mietinteressenten wird dabei suggeriert, er habe bezüglich der gewünschten Angaben von Vermieterseite ein Wahlrecht. Wird der Abschluss des Mietvertrags von der Erhebung bestimmter Angaben beim Mietinteressenten abhängig gemacht, fehlt diese Wahlfreiheit und es entsteht eine Drucksituation, in welcher keine freiwillige Erklärung zustande kommt.

 

Bezüglich der Datenerhebung kann zwischen bis zu drei Zeitpunkten differenziert werden: (a) dem Besichtigungstermin, (b) der vorvertraglichen Phase, in welcher der Mietinteressent dem künftigen Vermieter mitteilt, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen und (c) der Entscheidung des künftigen Vermieters für einen bestimmten Mietinteressenten.

 

Die Zulässigkeit der Erhebung einer Selbstauskunft richtet sich im Besichtigungstermin regelmäßig nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Spätestens nach der Erklärung des Mietinteressenten, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen, entsteht dann ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum künftigen Vermieter. Unzulässige Fragen müssen demnach nicht beantwortet werden. Maßgebend für die Beurteilung des Fragerechts des Vermieters ist, inwieweit die begehrten Angaben mit dem Mietverhältnis über Wohnraum in einem objektiven Zusammenhang stehen und ob schutzwürdige Interessen des Mietinteressenten am Ausschluss der Datenerhebung bestehen.

 

 

27.01.2014 -

Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis)

Beschluss vom 27.01.2014: http://www.bfdi.bund.de/