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E-Mail-Werbung nur bei ausdrücklichem oder konkludentem Einverständnis zulässig

Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Unternehmens oder Gewerbetreibenden kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Datum: 10.12.2009

Quelle: Bundesgerichtshof

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen:I ZR 201/07