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'Deutschlands schönste Seiten' nicht schutzfähig

Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine Ausnahme komme allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.


Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke bestehe darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft sei im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs.

Dabei sei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen.

 

Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gelte auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft sei deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig würden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge könne einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürften die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage könne nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden.

 

Das Zeichen sei aus allgemein gebräuchlichen deutschen Wörtern zusammengesetzt.

Das Wort "Seiten" könne neben dem wörtlichen Verständnis auch die Bedeutung von "Erscheinungsformen/Aspekten" haben und stehe zusammen mit dem Superlativ "schönste" für das besonders Schöne in Deutschland. Damit könnten Landschaften, Kultur, Menschen, Tradition und vieles andere mehr gemeint sein. Der Verbraucher sei an Wortbildungen mit den angeführten Bestandteilen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen und Lebensbereichen gewöhnt und erkenne darin auf den ersten Blick nur eine allgemein verständliche Aussage, die lediglich in gebräuchlicher und werbeüblich anpreisender Art und Weise auf die schönsten Seiten Deutschlands hinweise.

In allen verschiedenen Bedeutungen stehe der sachbezogene Zusammenhang der Wortfolge im Vordergrund.

 

13.09.2012 - I ZB 68/11

Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de/