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DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen

Handelt es sich bei Domainnamen, auf deren Verletzung die DENIC hingewiesen wurde, um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke, so kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC ohne weiteres erkennen, dass diese allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof festgestellt. 


Der Kläger ist der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Die Beklagte ist die DENIC, eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt. Der klagende Freistaat hat festgestellt, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Freistaat Bayern, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. "regierung.oberfranken.bayern.de"), verlangt von der beklagten DENIC, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben.

 

Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben. Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht worden und diese Domainnamen für den Kläger registriert sind, hat der klagende Freistaat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die DENIC der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, musste darüber entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war.

 


Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bejaht und der DENIC die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zwar träfen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, müsse keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, sei sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Freistaat Bayern die DENIC hingewiesen hat, handele es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises könne auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

 

27.10.2011 - I ZR 131/10

Bundesgerichtshof - PM 172/2011 vom 27.10.2011:

http://www.bundesgerichtshof.de