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Außenanstrich von Türen und Fenster sind keine Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung keine Schönheitsreparaturmaßnahmen sind.

Die Bundesrichter führen in ihrer Entscheidung weiter aus: Ist die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Datum: 13.01.2010

Quelle: Bundesgerichtshof

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen:VIII ZR 48/09