Außenanstrich von Türen und Fenster sind keine Schönheitsreparaturen
Die Bundesrichter führen in ihrer Entscheidung weiter aus: Ist die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Datum: 13.01.2010
Quelle: Bundesgerichtshof
Link: www.bundesgerichtshof.de
Aktenzeichen:VIII ZR 48/09