Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der klagenden Mieterin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die klagende Mieterin von den beklagten Vermietern schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mietgebrauch der klagenden Mieterin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt werde und sie deshalb Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen könne. Dieser Anspruch sei nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs sei während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters handele es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpfe sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern gehe dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung könne während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entstehe während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.
Datum: 17.02.2010
Quelle: Bundesgerichtshof ? PM Nr. 37/2010 vom 17.02.2010
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Aktenzeichen:VIII ZR 104/09